IMScollect
Kontakt
Stapel Berichtsunterlagen mit grüner Mappe, Waage und einer Kette aus Holzwürfeln mit orangem Würfel; Titel: CSRD 2026: Was jetzt gilt.
// BLOG

CSRD 2026: Was nach Omnibus, Voluntary Standard und neuen ESRS jetzt gilt

Wer nach Omnibus I noch CSRD-pflichtig ist, was der Voluntary Standard für Lieferanten ändert und ab wann die vereinfachten ESRS gelten.

ISO 14001Rechtliche AnforderungenKlimawandelLieferanten & Beschaffung
Philipp Kappe

Philipp Kappe

Gründer von IMScollect

Veröffentlicht 7. Oktober 20265 Min Lesezeit
Inhalt

2026 hat die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung gleich dreimal grundlegend verändert. Im März hat die Omnibus-I-Richtlinie den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen stark verkleinert. Im September sind der freiwillige Standard VS, der den bisherigen VSME ablöst, und die vereinfachten ESRS im EU-Amtsblatt erschienen. Dieser Beitrag ordnet ein, wer heute noch berichten muss, was Lieferanten künftig ablehnen dürfen und was Unternehmen jetzt tun sollten, ob sie selbst berichtspflichtig sind oder nicht.

Das Wichtigste in Kürze

RechtsaktWas er regeltWann
Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)neuer, deutlich kleinerer CSRD-Pflichtenkreis; Grundlage für VS und Value-Chain-Capin Kraft seit 18. März 2026; Umsetzung in nationales Recht bis 19. März 2027
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560Voluntary Standard (VS) und Value-Chain-Capveröffentlicht am 21. September 2026, in Kraft seit 24. September 2026; der Cap gilt für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563vereinfachte ESRSin Kraft ab 10. November 2026; grundsätzlich für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027

Wer nach Omnibus I noch berichtspflichtig ist

Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat den regulären Pflichtenkreis auf Unternehmen beschränkt, die beide Merkmale erfüllen:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte im Geschäftsjahr und
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Die frühere Faustregel „ab 250 Beschäftigten kommt die CSRD“ ist damit überholt. Eine Betroffenheitsprüfung endet trotzdem nicht bei diesen zwei Zahlen: Konzernstruktur, Mutterunternehmen, Sitz, Kapitalmarktorientierung und das nationale Umsetzungsgesetz gehören dazu, für Unternehmen aus Drittstaaten gelten eigene Anknüpfungspunkte.

Für die meisten Unternehmen ändert sich die Frage deshalb: nicht mehr „Müssen wir berichten?“, sondern „Welche Daten werden unsere Kunden, Banken und Auftraggeber von uns verlangen?“

Aus VSME wird VS

Der VSME war ein freiwilliger Berichtsrahmen der EFRAG für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen; die Kommission hatte ihn 2025 empfohlen. Der neue Voluntary Standard (VS) baut darauf auf, hat aber einen anderen Rang:

  • Freiwillig, aber rechtlich verankert. Wer nach VS berichtet, tut das freiwillig. Der Standard selbst steht jedoch in einer delegierten EU-Verordnung und ist damit ein offizieller europäischer Bezugsrahmen, nicht mehr nur eine Empfehlung.
  • Für alle, die nicht CSRD-pflichtig sind. Der VS richtet sich an Unternehmen außerhalb der verpflichtenden Berichterstattung und ist nicht mehr auf klassische KMU begrenzt.
  • Weiter modular. Ein Basismodul und ein umfassenderes Modul decken unter anderem allgemeine Angaben, Energie und Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Biodiversität, Wasser, Ressourcennutzung und Abfall, Beschäftigte und Arbeitsschutz sowie Korruption ab.
  • Gestrafft gegenüber dem VSME. Unter anderem entfällt die Treibhausgasintensität als eigene Pflichtangabe, und für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sind bestimmte anspruchsvollere Umweltangaben freiwillig.

Wer bereits einen VSME-Bericht erstellt hat, muss nicht von vorne anfangen. Struktur, Datenquellen und viele Angaben lassen sich übernehmen; nötig ist ein Abgleich mit der finalen Verordnung und ihren Anhängen.

Der Value-Chain-Cap: was Lieferanten künftig ablehnen dürfen

Der VS hat eine zweite, für viele Unternehmen wichtigere Funktion: Er setzt die Obergrenze für Nachhaltigkeitsdaten, die CSRD-pflichtige Unternehmen für ihre Berichterstattung von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen.

  • Geschützt sind Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr.
  • Für CSRD-Zwecke dürfen von ihnen grundsätzlich keine Angaben verlangt werden, die über die festgelegten Datenpunkte hinausgehen; weitergehende Anfragen dürfen sie ablehnen.
  • Fragt ein berichtspflichtiges Unternehmen dennoch mehr an, muss es kenntlich machen, was über den Cap hinausgeht.
  • Der Cap gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.

Der Cap ist kein allgemeines Verbot jeder weiteren Datenanfrage. Andere Gesetze, Branchenstandards, Kreditbedingungen oder freiwillige Vertragsvereinbarungen bleiben eigenständig zu bewerten.

Für Lieferanten heißt das: Ein vollständiger ESRS-Fragebogen lässt sich künftig kaum noch mit der CSRD begründen. Wer seine Daten nach dem VS-Katalog vorhält, kann die meisten Anfragen mit einem Dokument beantworten.

Die vereinfachten ESRS

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 ersetzt die Kommission den bisherigen ESRS-Satz durch eine deutlich schlankere Fassung. Nach ihren Angaben sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent; die Wesentlichkeitsanalyse ist stärker prinzipienbasiert formuliert.

Die doppelte Wesentlichkeit bleibt: Betrachtet werden weiterhin die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und die finanziell relevanten Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen. Nicht wesentliche Angaben müssen aber nicht allein deshalb berichtet werden, weil sie in einem Themenstandard stehen. Die neuen ESRS gelten grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2027; bereits berichtspflichtige Unternehmen dürfen sie schon für Geschäftsjahre ab 2026 anwenden und legen dann offen, welche Fassung sie nutzen.

Stand in Deutschland

Die Richtlinie (EU) 2026/470 muss bis zum 19. März 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das CSRD-Umsetzungsgesetz geht auf einen Regierungsentwurf vom September 2025 zurück; die Regierungsfraktionen haben die Omnibus-Änderungen Ende März 2026 mit einem Änderungsantrag aufgenommen, im April folgte eine Anhörung im Rechtsausschuss. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt lag uns bei Redaktionsschluss im Oktober 2026 nicht vor. Wer berichtspflichtig sein könnte, sollte das Verfahren deshalb weiter verfolgen und die eigene Prüfung erst mit dem verkündeten Gesetz abschließen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Betroffenheit neu dokumentieren. Beschäftigte, Nettoumsatz, Konzernstruktur und nationale Umsetzung auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2026/470 neu bewerten, statt eine alte CSRD-Roadmap fortzuschreiben.
  2. VSME-Projekte auf den VS abgleichen. Entfallene und geänderte Datenpunkte, Zuordnung zu Basis- und umfassendem Modul, Erleichterungen für sehr kleine Unternehmen und die Datenpunkte des Value-Chain-Caps prüfen.
  3. Als Kunde: Lieferantenfragebögen kürzen. Jedem Datenpunkt einen Zweck und eine Grundlage zuordnen; was über den Cap hinausgeht, kennzeichnen und gesondert begründen.
  4. Als Lieferant: Daten nach dem VS-Katalog vorhalten. Datenquelle, Verantwortlicher, Berechnungsmethode, Berichtsgrenze, Freigabe und Nachweis je Kennzahl festhalten.
  5. Den deutschen Gesetzgebungsstand beobachten und die eigene Bewertung anpassen, sobald das Umsetzungsgesetz verkündet ist.

Wo ein Managementsystem hilft

Viele Daten, die der VS abfragt, entstehen in einem Managementsystem ohnehin: Die ISO 14001 liefert Umweltaspekte, Energie- und Ressourcendaten, Ziele und bindende Verpflichtungen; die ISO 9001 Prozesse, Verantwortlichkeiten und Verbesserungsmaßnahmen; die ISO/IEC 27001 den Schutz und die Nachvollziehbarkeit der Berichtsdaten. Wie sich die Umweltseite gerade weiterentwickelt, beschreibt unser Beitrag zur ISO 14001:2026; wie die drei Normen ihre Struktur teilen, das Whitepaper zum integrierten Managementsystem.

Ein Managementsystem ersetzt weder den VS noch die CSRD. Es sorgt aber dafür, dass Nachhaltigkeitsdaten nicht jedes Jahr als einmalige Abfrage neu zusammengesucht werden. In IMScollect stehen Umweltaspekte, Rechtskataster, Lieferantenbewertung, Ziele und Nachweise in einem System mit klaren Verantwortlichen, sodass eine Kundenanfrage nach Nachhaltigkeitsdaten auf vorhandene, gepflegte Angaben trifft.

Häufige Fragen

Wer ist nach Omnibus I noch CSRD-pflichtig?▾

Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 grundsätzlich Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Konzernstruktur, Kapitalmarktorientierung und das nationale Umsetzungsgesetz gehören zur Prüfung dazu.

Was ist der Unterschied zwischen VSME und VS?▾

Der VSME war ein freiwilliger EFRAG-Rahmen, den die Kommission 2025 empfohlen hatte. Der VS baut darauf auf, steht aber in einer delegierten EU-Verordnung und richtet sich an alle Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung.

Ist die Berichterstattung nach VS verpflichtend?▾

Nein. Die Anwendung bleibt freiwillig. Verbindlich ist seine Funktion als Obergrenze für Datenanfragen aus CSRD-Wertschöpfungsketten, den sogenannten Value-Chain-Cap.

Welche Daten dürfen Kunden von Lieferanten noch verlangen?▾

Für ihren CSRD-Bericht dürfen berichtspflichtige Unternehmen von Lieferanten mit höchstens 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur die im VS festgelegten Datenpunkte verlangen; das gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Weitergehende Anfragen dürfen diese ablehnen. Andere gesetzliche oder vertragliche Grundlagen bleiben unberührt.

Ab wann gelten die vereinfachten ESRS?▾

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Bereits berichtspflichtige Unternehmen dürfen sie schon für Geschäftsjahre ab 2026 anwenden.

Quellen


Verpassen Sie keine Neuigkeit

Einmal im Monat: neue Fachbeiträge aus dem Wissen-Bereich und neue Funktionen in IMScollect. Abmeldung jederzeit.

Sie erhalten einmal im Monat neue Fachbeiträge, Vorlagen und Checklisten aus dem IMScollect-Wissen-Bereich sowie einen Überblick über neue Funktionen in IMScollect. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über den Abmeldelink in jeder Mail widerrufen. Wie wir Ihre Daten verarbeiten, steht in der Datenschutzerklärung.